FAQ - Lese- und Rechtschreibschwierigkeiten | Legasthenie

Nachteilsausgleich
Schulischer Nachteilsausgleich für Kinder und Jugendliche mit Lese- und/oder Rechtschreibstörung.

Ist das Lernen durch gravierende kognitive Lernschwierigkeiten beeinträchtigt, dann werden mit Dauer dieser Lernschwierigkeiten auch die psychischen (emotional-motivationalen) Lernvoraussetzungen ungünstig. Das Selbstkonzept der schulischen Fähigkeiten und das Lernverhalten des Kindes (Jugendlichen) werden defizitär und psychische Probleme entwickeln sich.

Nachteilsausgleich. Eine Lese- und Rechtschreibstörung ist eine Behinderung im Sinne des Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 GG (Grundgesetz). Bei einer fachärztlich und/oder fachpsychologisch diagnostizierten Lese- und/oder Rechtschreibstörung muss der besondere individuelle Nachteil aufgrund der Behinderung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (22.11.2023) ausgeglichen werden (Diskriminierungsverbot). Der individuelle Nachteilsausgleich und schulische Maßnahmen gemäß dem individuellen Störungsprofil und Lern-Wirkungsgefüge des Betroffenen dienen auch dazu, die psychische Belastung infolge der schulischen Misserfolge aufgrund der kognitiven Behinderung zu vermeiden.

Ein Nachteilsausgleich bei allgemeinen Leistungsüberprüfungen (Klassenarbeiten) für Kinder und Jugendliche mit Lese- und/oder Rechtschreibstörungen ist hilfreich, wenn beispielsweise die Schülerin / der Schüler mit einer Lesestörung (Lesegeschwindigkeit) entsprechend seinem Nachteil (s. Schwergrad der Störung) mehr Zeit zum Lesen bekommt.

Solange aber Lese- und Rechtschreibstörungen bestehen, ist ermutigend nur die "Individuelle Lernstandüberprüfung mit individueller Bezugsnorm." Eine Abweichung von den Grundsätzen der Leistungsbewertung ist bei Lese- und Rechtschreibstörungen (ICD-10 F81.0) auf Beschluss der Klassenkonferenz möglich; beispielsweise können mündliche Leistungen stärker gewichtet werden und curriculare Lese- und/oder Rechtschreibleistungen in Klassenarbeiten nicht gewertet werden.

Nach der ICD-10 dürfen zur Diagnose einer Lese- und Rechtschreibstörung (F81.0) die defizitären Lese- und Rechtschreibfertigkeiten nicht aus einem Mangel an entsprechender Lernerfahrung herrühren. Damit die Schülerin / der Schüler in den "Vorteil" eines Nachteilsausgleichs kommt, ist die leitliniengetreuen Diagnostik und psychologisch-lerntherapeutische Behandlung dieser Lernentwicklungsstörung (Behinderung) eine Bedingung.


Zurück

^