FAQ - Emotional-motivationale Lernschwierigkeiten

Nachteilsausgleich
Schulischer Nachteilsausgleich für Kinder und Jugendliche mit AD(H)S und »Lernschwierigkeiten bei AD(H)S«.

Grundlage für einen Nachteilsausgleich bei AD(H)S ist die fachärztliche AD(H)S-Diagnose und das entsprechende fachärztliche Attest. Ist das Lernen durch die Lernschwierigkeiten aufgrund der AD(H)S-Symptome beeinträchtigt, dann werden mit Dauer dieser Lernschwierigkeiten auch die psychischen und emotional-motivationalen Lernvoraussetzungen ungünstig. Das Selbstkonzept der schulischen Fähigkeiten und das Lernverhalten des Kindes (Jugendlichen) werden defizitär und psychische Probleme entwickeln sich: bis zum Schulversgen.

Nachteilsausgleich. Ein Nachteilsausgleich wird gemäß der gültigen Rechtslage (Landesverordnung) gewährt. Schüler mit Aufmerksamkeitsstörungen (ICD-10 /11) und gravierenden Lernschwierigkeiten haben einen Nachteil gegenüber ihren Mitschülern. Dieser Nachteil ist nach dem deutschen Grundgesetz (s. Artikel 3, Absatz 3, Satz 2 GG) auszugleichen.

Ein Nachteilsausgleich und schulische Maßnahmen gemäß dem individuellen Störungsprofil und Lern-Wirkungsgefüge des Schülers dienen dazu, ein Schulversagen und die psychische Belastung des Schülers infolge der schulischen Misserfolge aufgrund der gravierenden kognitiven Lernschwierigkeiten zu vermeiden.

Ein Nachteilsausgleich bei allgemeinen Leistungsüberprüfungen (Klassenarbeiten) für Kinder und Jugendliche mit Lernschwierigkeiten bei AD(H)S ist hilfreich. Damit der Schüler in den "Vorteil" eines Nachteilsausgleichs kommt, ist grundsätzlich die leitliniengetreue Behandlung der AD(H)S und der "Lernschwierigkeiten bei AD(H)S" eine Bedingung.


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