FAQ - Emotional-motivationale Lernschwierigkeiten
Gebühren
Was kostet die psychologische Lerntherapie? Was kostet eine Therapiestunde psychologischer Lerntherapie? Wer zahlt die psychologische Lerntherapie? Wer trägt die Kosten für die psychologische Lerntherapie?
Gebühren. Der öffentlich-rechtliche Fachstundensatz für eine Einzel-Therapieeinheit (45 Minuten) pädagogischer integrativer Lerntherapie von FiL-zertifizierten Lerntherapeutinnen mit Hochschulabschluss in Pädagogik oder Psychologie liegt bei ≥ 70 €. Der Vergütungssatz für pädagogische oder psychologische Kinder- und Jugendpsychotherapeuten liegt bei ≥ 100 €.
Die Einzel-Therapieeinheit psychologischer Lerntherapie liegt zwischen 80,22 und 85,43 €. Der Monatsbeitrag für den Basistarif beträgt 299,00 € und schließt Elternarbeit, Materialien, die Therapieevaluation und Therapiesupervision ein. Damit sind die Gebühren der LTE niedriger als der Vergütungssatz für pädagogische oder psychologische Kinder- und Jugendpsychotherapeuten; zudem sind alle Lerntherapeutinnen und Lerntherapeuten der LTE sozialversichert angestellt, werden vergleichbar mit dem öffentlichen Dienst (TVÖD) entlohnt und können eine Betriebsrente wahrnehmen.
Wer zahlt die psychologische Lerntherapie? Wer trägt die Kosten für psychologische Lerntherapie? Die Therapiegebühren tragen grundsätzlich die Eltern (Auftraggeber). Die Gebühren unserer psychologischen Lerntherapie, die leitliniengetreu nach den relevanten S3-Leitlinien arbeitet, sind i.d.R. steuerlich absetzbar.
Kostenbeteiligung vom Jugendamt. Ist das Kind (Jugendliche) nach psychiatrischem Befund aufgrund einer Lernstörung (s. »Lernschwierigkeiten bei ADHS«) von einer seelischen Behinderung bedroht, dann kann das zuständige Jugendamt eine ambulante Hilfe nach § 35a SGB VIII bewilligen. Dann beteiligt sich das Jugendamt an den Kosten für die Behandlung der Lernstörung nach den aktuellen Vergütungssätzen des Landkreistages.
Kostenübernahme von Krankenkassen. Eine Kostenübernahme ist Krankenkassen analog dem Urteil vom Bundessozialgericht aus dem Jahre 1979 (BSG, 48, 258 ff) nicht gestattet. Nur in Ausnahmefällen genehmigen gesetzliche und private Krankenkassen die Gebühren der Behandlung einer Lernstörung (s. »Lernschwierigkeiten bei ADHS«), vorausgesetzt diese wird entsprechend der S3-Leitlinie »Aufmerksamkeitsdefizit- / Hyperaktivitätsstörung (ADHS) im Kindes-, Jugend- und Erwachsenenalter« (2017) durchgeführt.